Der Bundesparteitag in Karlsruhe im November 2005 hat auch eine Reform der Schiedsverfahren innerhalb der SPD beschlossen. Zahlreiche Vorschläge der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen des Landesverbandes NW sind in die neuen Regelungen aufgenommen worden.
I. Parteiordnungsverfahren (§ 35 Organisationsstatut)
Gegen ein Mitglied, das gegen
1. die Statuten oder
2. die Grundsätze oder
3. die Ordnung der Partei verstößt
kann ein Parteiordnungsverfahren durchgeführt werden.
Gegen die Grundsätze der SPD verstößt insbesondere, wer das Gebot der innerparteilichen Solidarität außer Acht läßt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig macht. Gegen die Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer beharrlich Beschlüssen des Parteitages oder der Parteiorganisation zuwider handelt. Mögliche Sanktionen durch die Schiedskommission sind:
1. die Erteilung einer Rüge 2. die zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung einzelner oder aller Funktionen bis zur Dauer von 3 Jahren
3. das zeitweilige Ruhen einzelner oder aller Rechte aus der Mitgliedschaft bis zur Dauer von 3 Jahren
4. der Ausschluss aus der Partei,
der jedoch nur verhängt werden kann, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Statuten oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstoßen hat und dadurch schwerer Schaden für die Partei entstanden ist. Wer aus der Partei ausgeschlossen wurde, darf nicht länger in Gliederungen und Arbeitsgemeinschaften mitarbeiten.
Antragsberechtigt: jeder Ortsverein, Unterbezirk, Landesverband und der Partei- vorstand Zuständig: Schiedskommission des Unterbezirks, dem das betroffene Mitglied angehört
II. Wahlanfechtung (§§ 10 ff. Wahlordnung)
Antragsberechtigt: Vorstand der betroffenen Gliederung, zuständige Vorstände höherer Gliederungen, 1/10 Zehntel der in der Versammlung Stimmberechtigten, der / die von einer Abberufung Betroffene Frist: 2 Wochen nach Ablauf des Tages, an dem die Wahl stattfand Zulässig: wenn die Verletzung von Bestimmungen der Parteisatzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze behauptet wird und eine solche Rechtsverletzung zumindest möglich erscheint. Begründet:wenn und soweit der behauptete Mangel Einfluss auf das Ergebnis der Wahl haben kann. Zuständig: Landesschiedskommission des Landesverbandes NW
III. Nichtigkeit von Wahlen (§ 12 Wahlordnung)
Antragsberechtigt: jedes Parteimitglied, wenn wenn gegen unverzichtbare Bestimmungen des Wahlrechts verstoßen wurde, z. B. keine geheime Wahl stattfand, obwohl satzungsmäßig vorgeschrieben. Zuständig: Landesschiedskommission des Landesverbandes NW
III. Statutenstreitverfahren (§ 21 Schiedsordnung)
über die Auslegung und Anwendung des Organisationsstatuts, der Satzungen und der Richtlinien der Arbeitsgemeinschaften. Antragsberechtigt: jede Gliederung im Geltungsbereich des betroffenen Statuts. Zuständig: Landesschiedkommission des Landesverbandes NW
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