Schiedsverfahren

UB-Schiedskommission

Kontakt: Rolf Keuchel,
Vorsitzender der UB-Schiedskommission
E-mail: rolfkeuchel@aol.com


Die diversen Schiedsverfahren innerhalb der SPD


Der Bundesparteitag in Karlsruhe im November 2005 hat auch eine Reform
der Schiedsverfahren innerhalb der SPD beschlossen. Zahlreiche Vorschläge
der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen des
Landesverbandes NW sind in die neuen Regelungen aufgenommen worden.

I. Parteiordnungsverfahren (§ 35 Organisationsstatut)

Gegen ein Mitglied, das gegen

1. die Statuten oder

2. die Grundsätze oder

3. die Ordnung der Partei verstößt

kann ein Parteiordnungsverfahren durchgeführt werden.

Gegen die Grundsätze der SPD verstößt insbesondere, wer das Gebot
der innerparteilichen Solidarität außer Acht läßt oder sich einer ehrlosen
Handlung schuldig macht.
Gegen die Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer beharrlich
Beschlüssen des Parteitages oder der Parteiorganisation zuwider handelt.
Mögliche Sanktionen durch die Schiedskommission sind:

1. die Erteilung einer Rüge
2. die zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung einzelner
oder aller Funktionen bis zur Dauer von 3 Jahren

3. das zeitweilige Ruhen einzelner oder aller Rechte aus der Mitgliedschaft
bis zur Dauer von 3 Jahren

4. der Ausschluss aus der Partei,

der jedoch nur verhängt werden kann, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen
die Statuten oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei
verstoßen hat und dadurch schwerer Schaden für die Partei entstanden ist.
Wer aus der Partei ausgeschlossen wurde, darf nicht länger in Gliederungen
und Arbeitsgemeinschaften mitarbeiten.

Antragsberechtigt: jeder Ortsverein, Unterbezirk, Landesverband und der Partei-
vorstand
Zuständig: Schiedskommission des Unterbezirks, dem das betroffene Mitglied
angehört

II. Wahlanfechtung (§§ 10 ff. Wahlordnung)

Antragsberechtigt: Vorstand der betroffenen Gliederung, zuständige Vorstände
höherer Gliederungen, 1/10 Zehntel der in der Versammlung Stimmberechtigten,
der / die von einer Abberufung Betroffene
Frist: 2 Wochen nach Ablauf des Tages, an dem die Wahl stattfand
Zulässig: wenn die Verletzung von Bestimmungen der Parteisatzung, des
Parteiengesetzes, der Wahlgesetze behauptet wird und eine solche
Rechtsverletzung zumindest möglich erscheint.
Begründet:wenn und soweit der behauptete Mangel Einfluss auf das Ergebnis
der Wahl haben kann.
Zuständig: Landesschiedskommission des Landesverbandes NW

III. Nichtigkeit von Wahlen (§ 12 Wahlordnung)

Antragsberechtigt: jedes Parteimitglied, wenn
wenn gegen unverzichtbare Bestimmungen des Wahlrechts verstoßen wurde,
z. B. keine geheime Wahl stattfand, obwohl satzungsmäßig vorgeschrieben.
Zuständig: Landesschiedskommission des Landesverbandes NW

III. Statutenstreitverfahren (§ 21 Schiedsordnung)

über die Auslegung und Anwendung des Organisationsstatuts, der Satzungen
und der Richtlinien der Arbeitsgemeinschaften.
Antragsberechtigt: jede Gliederung im Geltungsbereich des betroffenen Statuts.
Zuständig: Landesschiedkommission des Landesverbandes NW


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